Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Gestaltungsbereich/Ver­trags­schluss

Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

II. Preise

  1. Die im Angebot des Auftrag­nehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebots­abgabe zugrunde gelegten Auftrags­daten un­verändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebots beim Auftrag­geber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftrag­geber, soweit keine ander­weitige aus­drück­liche Ver­ein­barung getroffen wurde. Die Preise des Auftrag­nehmers enthalten keine Mehr­wert­steuer. Die Preise des Auftrag­nehmers gelten ab Werk. Sie schließen Ver­pack­ungen, Fracht, Porto, Ver­si­che­rung und sonstige Ver­sand­kosten nicht ein.
  2. Nachträgliche Än­de­rungen auf Veranlassung des Auftraggebers ein­schließ­lich des dadurch ver­ursachten Maschinen­still­standes werden dem Auftrag­geber be­rechnet. Als nach­trägliche Än­de­rung gelten auch Wieder­holungen von Probe­andrucken, die vom Auftrag­geber wegen gering­fügiger Ab­weichungen von der Vor­lage ver­langt werden.
  3. Skizzen, Ent­würfe, Probe­satz, Probe­drucke, Kor­rektur­abzüge, Än­de­rungen an­ge­lieferter/über­tragener Daten und ähn­liche Vor­arbeiten, die vom Auftrag­geber ver­anlasst sind, werden be­rechnet. Gleiches gilt für Daten­über­tragungen (z.B. per ISDN).

III. Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rech­nung ohne jeden Abzug zu er­folgen. Eine etwaige Skonto­ver­ein­ba­rung be­zieht sich nicht auf Fracht, Porto, Ver­siche­rung oder sonstige Ver­sand­kosten. Die Rech­nung wird unter dem Tag der Liefe­rung, Teil­liefe­rung oder Liefer­bereit­schaft (Hol­schuld, An­nahme­ver­zug) aus­ge­stellt. Wech­sel werden nur nach be­sonderer Ver­ein­ba­rung und zahl­ungs­halber ohne Skonto­ge­wäh­rung an­ge­nom­men. Zinsen und Spesen trägt der Auf­trag­geber. Sie sind vom Auf­trag­geber sofort zu zahlen. Für die recht­zeitige Vor­legung, Pro­tes­tierung, Be­nach­richti­gung und Zurück­leitung des Wech­sels bei Nicht­ein­lösung haftet der Auftrag­nehmer nicht, sofern ihm oder seinem Er­füllungs­gehilfen nicht Vor­satz oder grobe Fahr­lässig­keit zur Last fallen.
  2. Bei außer­gewöhn­lichen Vor­leist­ungen kann an­ge­messene Vor­aus­zahl­ung verlangt werden.
  3. Der Auftrag­geber kann nur mit einer un­be­strit­tenen oder rechts­kräftig fest­ge­stel­lten Forderung auf­rechnen oder ein Zu­rück­behaltungs­recht aus­üben.
  4. Ist die Er­fül­lung des Zahlungs­an­spruches wegen einer nach Ver­trags­schluss bekannt ge­wordenen wesent­lichen Ver­schlechte­rung der Ver­mögens­verhält­nisse des Auf­trag­gebers ge­fährdet, so kann der Auf­trag­nehmer Vor­aus­zahlung ver­langen, noch nicht aus­ge­lieferte Ware zurück­halten sowie die Weiter­arbeit ein­stellen. Diese Rechte stehen dem Auf­trag­nehmer auch zu, wenn der Auf­trag­geber sich mit der Be­zahlung von Liefe­rungen in Ver­zug be­findet, die auf dem­selben recht­lichen Ver­hältnis be­ruhen.
  5. Bei Zahlungs­verzug sind Ver­zugs­zinsen in Höhe von 2 % über dem je­weiligen Basis­zins­satz zu zahlen, der gemäß dem Dis­kont­satz­über­leitungs­gesetz von der Deutschen Bundesbank ver­öf­fent­licht wird. Die Geltend­machung weiteren Verzugs­schadens wird hier­durch nicht aus­ge­schlossen.

IV. Lieferung

  1. Soll die Ware ver­sendet werden, geht die Ge­fahr auf den Auf­trag­geber über, sobald die Sendung an die den Transport durch­füh­rende Person über­geben worden ist.
  2. Liefer­termine sind nur gültig, wenn sie vom Auf­trag­nehmer aus­drück­lich be­stätigt werden. Wird der Ver­trag schrift­lich ab­ge­schlos­sen, be­darf auch die Be­stäti­gung über den Liefer­termin der Schrift­form.
  3. Gerät der Auftrag­nehmer in Verzug, so ist ihm zu­nächst eine an­ge­mes­sene Nach­frist zu ge­währen. Nach frucht­losem Ab­lauf der Nach­frist kann der Auf­trag­geber vom Ver­trag zurück­treten. § 361 BGB bleibt un­be­rührt.
  4. Betriebs­störungen – sowohl im Betrieb des Auftrag­nehmers als auch in dem eines Zu­lieferers – wie z.B. Streik, Aus­sper­rung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt be­recht­igen erst dann zur Kün­di­gung des Ver­trages, wenn dem Auf­trag­geber ein weiteres Ab­warten nicht mehr zu­ge­mutet werden kann, andern­falls ver­längert sich die ver­einbarte Liefer­frist um die Dauer der Ver­zöge­rung. Eine Kün­di­gung ist je­doch frühestens vier Wochen nach Ein­tritt der oben be­schriebenen Betriebs­störung mög­lich. Eine Haftung des Auf­trag­nehmers ist in diesen Fällen aus­ge­schlos­sen.
  5. Im kaufmännischem Ver­kehr steht dem Auf­trag­nehmer an vom Auf­trag­geber an­ge­liefert­en Druck- und Stempel­vor­lagen, Ma­nu­s­k­ripten, Roh­materialien und sonstigen Gegen­ständen ein Zu­rück­be­haltungs­recht gemäß § 369 HGB bis zur voll­stän­dig­en Er­fül­lung aller fälligen Forderungen aus der Ge­schäfts­be­dingung zu.
  6. Der Auf­trag­nehmer nimmt im Rahmen der ihm auf­grund der Ver­pack­ungs­ord­nung ob­liegen­den Pflichten Ver­packun­gen zurück. Der Auf­trag­geber kann Ver­packun­gen im Betrieb des Auf­trag­nehmers zu den üb­lichen Ge­schäfts­zeiten nach recht­zeitiger vor­heriger An­mel­dung zu­rück­geben, es sei denn, ihm ist eine andere An­nahme-/Sammel­stelle be­nannt worden. Die Ver­packung­en können dem Auf­trag­nehmer auch bei der Liefe­rung zu­rück­ge­geben werden, es sei denn, dem Auf­trag­geber ist eine andere An­nahme-/Sammel­stelle be­nannt worden. Zu­rück­genom­men werden Ver­packung­en nur un­mittel­bar nach Aus­liefe­rung der Ware, bei Folge­liefe­rung nur nach recht­zei­tiger vor­heriger Mit­tei­lung und Be­reit­stel­lung. Die Kosten des Transportes der ge­brauchten Ver­packungen trägt der Auf­trag­geber. Ist eine be­nannte An­nahme-/Sammel­stelle weiter ent­fernt als der Betrieb des Auf­trag­nehmers, so trägt der Auf­trag­geber ledig­lich die Trans­port­kosten, die für eine Ent­fer­nung bis zum Betrieb des Auf­trag­nehmers ent­stehen würden. Die zu­rück­ge­gebenen Ver­packungen müssen sauber, frei von Fremd­stoffen und nach unter­schiedlicher Ver­packung sortiert sein. Andern­falls ist der Auf­trag­nehmer be­rechtigt, vom Auf­trag­geber die bei der Ent­sorgung ent­stehenden Mehr­kosten zu ver­langen.

V. Ei­gen­tumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Be­zah­lung Ei­gen­tum des Auf­trag­nehmers.
  2. Die nachfolgende Regelung gilt nur im kaufmännischen Ver­kehr: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Be­zah­lung aller zum Rech­nungs­datum bestehenden Forderungen des Auf­trag­nehmers gegen den Auftraggeber sein Ei­gen­tum. Zur Weiter­ver­äuße­rung ist der Auftraggeber nur im ord­nungs­ge­mäßen Ge­schäfts­gang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiter­ver­äuße­rung hierdurch an den Auf­trag­nehmer ab. Der Auf­trag­nehmer nimmt die Ab­tre­tung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuld­ner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auf­trag­nehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auf­trag­nehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Über­si­che­rung des Auf­trag­nehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auf­trag­nehmers verpflichtet.
  3. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auf­trag­nehmer gelieferter und in dessen Ei­gen­tum stehender Waren ist der Auf­trag­nehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in je­dem Zeitpunkt der Verarbeitung Ei­gen­tum an den Er­zeug­nis­sen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auf­trag­nehmer auf einen Mitei­gen­tumsanteil in Höhe des Rech­nungs­wertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Ei­gen­tum gilt als Vorbehaltsei­gen­tum.

VI. Beanstandungen/Gewährleistungen

  1. Der Auftraggeber hat die Ver­trags­gemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwi­schen­er­zeug­nis­se in je­dem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druck­reif­er­klä­rung/Fer­ti­gungs­reif­er­klä­rung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druck­reif­er­klä­rung/Fer­ti­gungs­reif­er­klä­rung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
  2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Emp­fang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der un­ver­züg­lichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
  3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auf­trag­nehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nach­bes­se­rung und/oder Ersatz­liefe­rung verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nach­bes­se­rung oder Ersatz­liefe­rung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Ver­trages (Wandlung) verlangen.
  4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
  5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht be­an­stan­det werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
  6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auf­trag­nehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes.
  7. Zulieferungen (auch Daten­träger, über­tragene Daten) durch den Auf­trag­geber oder durch einen von ihm ein­ge­schalteten Dritten unter­liegen keiner Prüfungs­pflicht seitens des Auf­trag­nehmers. Dies gilt nicht für offen­sicht­lich nicht ver­ar­beit­ungs­fähige nicht lesbare Daten. Bei Daten­über­tra­gung hat der Auf­trag­geber vor Über­sendung je­weils dem neuesten tech­ni­schen Stand ent­sprechende Schutz­programme für Computer­viren ein­zu­setzen. Die Daten­sicherung obliegt allein dem Auftrag­geber. Der Auf­trag­nehmer ist be­rechtigt, eine Kopie an­zu­fertigen.
  8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht be­an­stan­det werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papier­sonder­anferti­gungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.

VII. Haftung

  1. Der Auf­trag­nehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher Ver­trags­pflichten, soweit die Erreichung des Ver­trags­zwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Ver­trags­pflichten wird nur für ver­trags­typische, vorhersehbare Schäden gehaftet.
  2. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auf­trag­nehmers.
  3. Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von vier Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Auf­trag­nehmers klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.

VIII. Handelsbrauch

Im kaufmännischen Ver­kehr gelten die Handels­bräuche der Druck­industrie (z.B. keine Heraus­gabe­pflicht von Zwi­schen­er­zeug­nis­sen wie Daten, Lithos oder Druck­platten, die zur Her­stel­lung des ge­schuldeten End­produktes er­stellt werden), sofern kein ab­wei­chender Auftrag erteilt wurde.

IX. Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auf­trag­nehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Ver­ein­ba­rung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

X. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

XI. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Aus­füh­rung seines Auftrages Rechte Dritter, ins­besondere Ur­heber­rechte, ver­letzt werden. Der Auf­trag­geber hat den Auf­trag­nehmer von allen An­sprüchen Dritter wegen einer solchen Rechts­ver­letzung frei­zu­stellen.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Auf­trag­geber Kauf­mann im Sinne des HGB ist oder im In­land keinen all­gemeinen Gerichts­stand hat, für alle sich aus dem Ver­trags­verhältnis er­gebenen Streitig­keiten ein­schließ­lich Scheck-, Wechsel- und Urkunden­prozessen der Sitz des Auf­trag­nehmers. Auf das Ver­trags­verhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
  2. Durch etwaige Un­wirk­samkeit einer oder mehrerer Be­stim­mungen wird die Wirk­samkeit der übrigen Be­stim­mungen nicht be­rührt.

Stand: 01/2004